B KV R ec h t s - und - V er f ah r e n s O r d n u ng

§ 1 Verbindlichkeit der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der
übergeordne- ten Verbände, Bekanntmachung

  1. Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der jeweils übergeordneten, weisungsbefugten Ver- bände, sowie die von diesen Verbänden geschlossenen Verträge und Vereinbarungen, sind für den Betriebssport Kreisverband Essen e.V. (BKV) und seine Mitglieder als Betriebssport- gemeinschaften und Sportgemeinschaften (BSGen/SGen) vorrangig verbindlich.
  2. Soweit die vorgenannten Angelegenheiten publizitätspflichtig sind, sind sie durch den BKV den BSGen/SGen mitzuteilen, sofern nicht eine Bekanntmachung im Verbandsorgan Sport im Betrieb (SiB) erfolgt.
  3. Die in der Anlage zu dieser Rechts- und Verfahrensordnung (BKV-RuVO) geregelten Ord- nungsstrafen und Kosten werden von den Verwaltungsstellen und der Kreisspruchkammer erhoben.

§ 2 Betriebssportgemeinschaften/Sportgemeinschaften (BSGen/SGen)

  1. Alle BSGen/SGen müssen eine ordnungsgemäße Satzung erstellen (* siehe Mustersatzung WBSV). Neue Mitgliedsvereine werden nur nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Satzung aufgenommen.
  2. Die Satzungen der BSGen/SGen müssen den Vorschriften des Abschnittes "steuerbegüns- tigte Zwecke" der Abgabenordnung entsprechen, insbesondere:
    darf der Zweck nur auf die sportliche Betätigung der Mitglieder gerichtet sein;

    darf die Mitgliedschaft nicht auf die Angehörigen eines Betriebes beschränkt sein;

    sie muss vielmehr jeder natürlichen und juristischen Person offenstehen.

  3. Satzungsänderungen, die nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens in den BKV von den BSGen/SGen vorgenommen werden, sind dem BKV innerhalb von 10 Tagen unter Beifü- gung des Versammlungsbeschlusses unaufgefordert vorzulegen. Änderungen der Vor- standsmitglieder sind dem BKV unter Nennung der Namen und Anschriften unverzüglich be- kanntzumachen.

§ 3 Verwaltungsstellen

Verwaltungsstellen sind:

  1. der Vorstand des BKV
  2. die Ausschüsse im Sinne der Satzung des BKV

§ 4 Verwaltungsentscheide des Vorstandes

Verwaltungsangelegenheiten werden durch den Vorstand des BKV durch Verwaltungsent- scheid geregelt, wenn sie nicht ausdrücklich einem übergeordneten Verband oder einem Ausschuss zugewiesen sind.

§ 5 Verwaltungsentscheide der Ausschüsse

Die Ausschüsse regeln durch Verwaltungsentscheid

  1. Verwaltungsangelegenheiten, wenn die Gerechtigkeit und Ordnung innerhalb ihrer Abtei- lung betroffen ist (Verwaltungsstrafen nach der Anlage),
  2. Entscheidungen im Sportbetrieb, die sich aus den jeweiligen Spielordnungen ergeben (z.B. Verwarnungen, Verweise, Sperren, Platzverbote, Ausschlüsse und sonstige Aufla- gen, automatische Strafen nach der Anlage),
  3. Entscheidungen über Einsprüche im Spielbetrieb (Proteste).

§ 6 Verfahren

  1. Die Verwaltungsentscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Sie ist zu be- gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus der sich das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, ergibt.
  2. Ordnungsstrafen sind 10 Tage nach Erhalt des Bescheides fällig. Werden Strafen aus dem Sportbetrieb nicht fristgerecht gezahlt, kann die BSG/SG vom Spiel- bzw. Sportbetrieb aus- geschlossen werden, bis die Zahlung erfolgt ist.
  3. Soweit für Verwaltungsentscheidungen Formblätter des BKV bestehen, sind ausschließlich diese zu verwenden. Dem Vorstand des BKV ist eine Kopie jeder Verwaltungsentscheidung eines Ausschusses zu übersenden.
  4. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Verwaltungsentscheidung wird die Voll- ziehung der Entscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, daß dem Betroffenen durch die so- fortige Vollziehung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Ob dies der Fall ist, entscheidet auf Antrag des Betroffenen die zur Entscheidung über das Rechtsmittel befugte Stelle.
  5. Für die bei Durchführung des Verfahrens zu beachtenden Vorschriften und den weiteren Rechtsweg, gelten die Vorschriften der RuVO-BSVN in der jeweils gültigen Fassung. Abwei- chend von § 27 Abs. 1 RuVO-BSVN ist für ein Verfahren vor den Kreissportausschüssen ei- ne Gebühr nicht zu entrichten.

§ 7 Kreisspruchkammer

Das Verfahren vor der Kreisspruchkammer ist in der RuVO-BSVN abschließend geregelt.

§ 8 Gnadenrecht

Für Verfahren, die auf Kreisebene rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossen worden sind, steht das Gnadenrecht dem Vorstand des BKV zu. Im übrigen gelten die Vorschriften der RuVO-BSVN in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Diese BKV-RuVO wurde vom Beirat am 10.03.2011 beschlossen und tritt am 01.04.2011 in Kraft.

ANLAGE zur RECHTS- und VERFAHRENSORDNUNG

-A- VERWALTUNGSSEKTOR

Ordnungsstrafen

1. Fehlen bei:

1.1 Mitgliederversammlungen 30,00 €
1.2 Spartenversammlungen 10,00 €
1.3 Schiedsrichter-Belehrungsmaßnahmen 10,00 €

2. Nichteinhaltung von Terminen:

2.1 Bestandserhebung 55,00 €
2.2 Allgemeine Termine 10,00 €

3. Übriges Fehlverhalten:

Verstöße gegen Satzung oder Ordnungen bis zu 100,00 €

AA VERWALTUNGSSEKTOR - MAHNWESEN -

  1. Mahnkosten 10,00 €
  2. Werden vorgegebene Fristen nicht eingehalten, erfolgt eine Bestrafung gemäß Arti- kel A 2. Erfolgt erneut keine Erledigung, werden die Mahnkosten gemäß Artikel AA 1 fällig

AB SCHREIB- UND PORTOKOSTEN

Für alle unter A, AA und B aufgeführten Vorgänge sowie bei automatischen Strafen im Sportbetrieb werden je Vorgang 5,00 € Bearbeitungskosten erhoben.

-B- SPORTSEKTOR

  1. Die Strafen im Sportsektor werden von den jeweiligen Spartenversammlungen beschlossen und nachstehend nachrichtlich aufgeführt (kein Bestandteil der BKV-RuVO). Zusätzlich gelten die Artikel AA und AB.
    I. Sparte Bowling
    II. Sparte Fussball
    III. Sparte Tischtennis
    IV. Sparte Kegeln
  2. Soweit in Sparten keine Strafen beschlossen wurden, gelten die Ordnungen der nächsthöheren Verbände
  3. Zusätzlich gelten die Artikel AA und AB

I. Sparte Bowling

  1. Mitwirken von Spielern ohne Spielberechtigung, je Spieler/in 25,60 € darüber hinaus werden alle Pins die von diesen Spielern erspielt wurden gestrichen.
  2. Bei Angaben der Klassenzugehörigkeit wurden wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. eine Doppelmitgliedschaft wurde verschwiegen plus Spiel sperre für die gesamte Saison sowie Abzug aller bis dahin erspielten Pins. 51,10 €
  3. Vorsätzliche Manipulation beim Anschreiben zuzüglich Abzüge aller erspielten Pins. 38,30 €
  4. Eine Mannschaft tritt unentschuldigt bzw. zu einem vereinbarten Termin schuldhaft nicht an 15,30 € zuzüglich mögliche Kosten für Sportanlage und Schiedsrichter.
  5. Mannschaft oder Spieler verursachen einen Spielabbruch bzw. einen Verweis von der Sportanlage. 25,60 €
  6. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht auf Sportanlagen. 15,30 €
  7. Zurückziehen einer Mannschaft in einer laufenden Spielzeit. 25,60 €

II. Sparte Fussball

1. Mitwirken von Spielern ohne Spielerpass, je fehlender Spielerpass 5,10 €
2. Mitwirken von Spielern ohne Spielberechtigung, je Spieler 25,60 €
3. Einsatz eines Spielers unter falschem Namen, Täuschungsversuch 51,10 €
4. Spielbericht wird nicht / nicht fristgemäß vorgelegt 5,10 €
5. Mannschaft tritt unter freiwilligem Punktverzicht nicht an zuzüglich Kosten für Platz, Halle und Schiedsrichter 30,70 €
6. Mannschaft tritt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht an zuzüglich Kosten für Platz, Halle und Schiedsrichter 51,10 €
7. Mannschaft oder Spieler verursachen Spielabbruch oder Verweise durch Platz- oder Hallenwarte 51,10 €
8. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht auf Sportanlagen 15,30 €
9. Zurückziehung einer Mannschaft während der Spielzeit 25,60 €
10. Schiedsrichter fehlt unentschuldigt 20,50 €
11. Fehlabgabe für Fußball-Schiedsrichter 86,90 €

Diese Abgabe ist von den Vereinen, die keine Fußball - Schiedsrichter abstellen, zu zahlen. Der Kreisschiedsrichter-Ausschuss (KSA) ist verpflichtet, diese Vereine spätestens bis zum
15.12. eines Geschäftsjahres dem Kassenwart zu melden.

III. Sparte Tischtennis

1. Mitwirken von Spielern ohne Spielberechtigung 25,60 €
2. Einsatz eines Spielers unter falschem Namen 15,30 €
3. Falscher Einsatz eines Spielers laut Rangliste 5,10 €
4. Unentschuldigtes Nicht-Antreten einer Mannchaft 10,20 €
5. Eine Mannschaft tritt nicht „komplett“ an 2,60 €
6. Zurückziehung einer Mannschaft während der Spielzeit 25,60 €

Eine genaue Aufstellung der Kosten bekommt jede BSG/SG am Ende der Saison. Die Strafen sind am Ende der jeweiligen Saison auf das Konto des BKV zu überweisen. Dabei ist der Verwen- dungszweck (z.B. Strafen TT BSG/SG xy) stets anzugeben.

IV. Sparte Kegeln

  1. Mitwirken von Spielern ohne Spielberechtigung, je Spieler/in 25,60 €
    darüber hinaus werden alle Holz die von diesen Spielern erspielt wurden gestrichen.
. Bei Angaben der Klassenzugehörigkeit wurden wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. eine Doppelmitgliedschaft wurde verschwiegen, plus Spiel- sperre für die gesamte Saison sowie Abzug aller bis dahin erspielten Holz. 51,10 €
3. Vorsätzliche Manipulation beim Anschreiben zuzüglich Abzug aller erspielten Holz. 38,40 €
4. Eine Mannschaft tritt unentschuldigt bzw. zu einem vereinbarten Termin schuldhaft nicht an zuzüglich mögliche Kosten für Sportanlage und Schiedsrichter. 15,30 €
5. Mannschaft oder Spieler verursachen einen Spielabbruch bzw. einen Verweis von der Sportanlage. 25,60 €
6. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht auf Sportanlagen. 15,30 €
7. Zurückziehen einer Mannschaft in einer laufenden Spielzeit. 20,50 €